AGB DE

allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

  • der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
  • die Auftragsbestätigung
  • diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.


II. Vertragsinhalt

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform anerkannt werden.
  2. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.


III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und in Textform nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr.


IV. Vertragsschluss

  1. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 
  2. Die Verpflichtung zur Unterlassung nach Ziffer III, 3 dieser Bedingungen besteht unabhängig von der Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weitergehenden Vertrages.


V. Preise

  1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
  2. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
  3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
  4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte und Materialpreise sowie sonstigen Preise des Auftragnehmers.
  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. 
  6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.


VI. Lieferzeit und Montage

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist in Textform vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.


VII. Fracht und Verpackung/Gefahrübergang

  1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die vorstehende Gefahrtragungsregelung gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftraggeber für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
    Schuldet der Auftragnehmer den Aufbau, geht die Gefahr mit dem beendeten Aufbau auf den Vertragspartner über. Dieser Gefahrübergang ist nicht abhängig von einer Standabnahme, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. 
  2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
  3. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.


VIII. Abnahme/Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin nicht, gilt der Messestand als abgenommen.
    Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.


IX. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
  6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe der Fall ist.


X. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen.
  2. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung (einschließlich unerlaubter Handlungen), ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers.
    Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, dann jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer X. 1-3 gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers.


XI. Versicherung

  1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
  2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.


XII. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII, 3 dieser Bedingungen.


XIII. Eigentumsvorbehalt

Bei dem Verkauf von Materialien durch den Auftragnehmer gilt Folgendes:

  1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für den Auftragnehmer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich.


XIV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
  3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.


XV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
  2. Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt fällig: 25% der Vertragssumme bei Auftragsbestätigung, 50% bei Produktionsbeginn, jedoch spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Messebeginn, 25% der Vertragssumme nach Fertigstellung und Übergabe. Eine etwaige Verschiebung des ursprünglich angesetzten Messetermins führt nicht zu einer Abänderung der auf Basis des angesetzten Messetermins festgelegten Fälligkeitstermine.


XVI. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. 
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.


XVII. Kündigung

  1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10% der vereinbarten Vergütung, ab 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 % der vereinbarten Vergütung, ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung, ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der vereinbarten Vergütung, ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80% der vereinbarten Vergütung und ab 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
  2. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder im Falle des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung gemäß Ziffer 1. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


XVIII. Datenschutz und Fotografien

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
  2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Lichtbilder der erstellten Werke zu Referenzwecken zu veröffentlichen.


XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.


XX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

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